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Satzung
des Samtgemeindeverbandes Gellersen im Kreisverband Lüneburg der Christlich Demokratischen Union Deutschlands
I. Abschnitt - Allgemeines
§ 1 Gebiet, Name, Sitz
1. Die Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) im Gebiet der Samtgemeinde Gellersen bilden einen Samtgemeindeverband innerhalb des Kreisverbandes Lüneburg. Er trägt den
Namen
Christlich Demokratische Union Deutschlands Samtgemeindeverband Gellersen,
nachstehend Samtgemeindeverband genannt.
2. Sitz des Samtgemeindeverbandes ist Reppenstedt, unabhängig von dem Wohnort des Vorsitzenden oder dem Ort einer eventuellen Geschäftsführung.
§ 2 Aufgaben
Der Samtgemeindeverband hat die Aufgabe, in seinem Bereich
a) das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für deren Ziele zu werben,
b) die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern,
c) die Beschlüsse und Anordnungen der übergeordneten Parteiorgane durchzuführen,
d) für die Vorbereitung und Durchführung aller politischen Wahlen zu sorgen,
e) die Belange der CDU gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen zu vertreten;
f) über die aktuelle Politik in der Samtgemeinde zu sprechen.
§ 3 Gliederung, Geschäftsjahr
1. Der Samtgemeindeverband gliedert sich zur Zeit in die Ortsverbände Kirchgellersen, Reppenstedt, Südergellersen und Westergellersen
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Abschnitt - Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
1. Mitglied der CDU kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
2. Wer die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der EU nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit
mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt.
3. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft in der CDU aus.
§ 5 Aufnahmeverfahren
1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisverband.
§ 6 Mitgliedsrechte
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
2. Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Nur
Mitglieder mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU können als Kandidaten für parlamentarische Vertretungen aufgestellt werden.
3. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn das Mitglied länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist sowie für die Dauer eines gegen das Mitglied laufenden
Ausschlussverfahrens.
§ 7 Mitgliedspflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet
a) sich für die Ziele der CDU einzusetzen, b) die von ihnen übernommenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen,
c) Beiträge zu zahlen und sonstige finanzielle Leistungen zu erbringen (siehe § 7 Abs. 5 ff Satzung CDU Kreisverband Lüneburg).
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist dem Kreisverband oder dem zuständigen Ortsverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang beim Kreisverband wirksam. Ein ausgestellter Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.
Das gilt entsprechend für alle Sachen, die Parteieigentum sind und die das Mitglied aus jedweden Gründen auch immer erlangt hat.
3. Als Erklärung des Austrittes aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedbeiträgen länger als 9 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Frist zweimal
schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte, als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz Hinweises auf die Folgen einer
weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und teilt dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich
mit.
Für den Ausschluss gelten §§ 8, 9 und 10, für Ordnungsmaßnahmen § 11 der Kreisverbandssatzung.
III. Abschnitt - Organe
§ 9 Arten
Organe des Samtgemeindeverbandes sind
a) die Hauptversammlung als Mitgliederversammlung, b) der Samtgemeindeverbandsvorstand.
§ 10 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Samtgemeindeverbandes. Sie hat die Stellung einer Vertreterversammlung im Sinne von § 9 Abs. 1 Parteiengesetz.
2. Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst innerhalb des ersten Quartals einzuberufen, im übrigen nach Bedarf. Daneben ist eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies ein
Ortsverband oder zehn Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
3. Der Vorsitzende beruft die Hauptversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
ein und leitet sie. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Auf Antrag kann der Vorstand beschließen, für die Hauptversammlung Nichtmitgliedern Anwesenheits- und Rederechte zu verleihen.
5. Die Hauptversammlung beschließt über
a) alle das Interesse des Samtgemeindeverbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
b) den vom Vorstand zu erstattenden Jahresbericht einschließlich der Entlastung des Vorstandes,
c) Beiträge und finanzielle Leistungen der Mitglieder speziell für Aufgaben des Samtgemeindeverbandes, d) Anträge der Ortsverbände
und der Mitglieder, die schriftlich und begründet vor Einberufung der Hauptversammlung beim Vorsitzenden vorliegen müssen, e) Satzungsänderungen,
f) die Auflösung des Samtgemeindeverbandes,
g) die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlvorschlag der CDU zur Samtgemeinderatswahl, h) alle sonst durch Gesetz, Satzung, Beschluss
oder Anordnung übergeordneter Parteiorgane der Hauptversammlung vorbehaltenen oder übertragenen Angelegenheiten.
6. Die Hauptversammlung wählt
a) auf die Dauer von zwei Jahren aa) die stimmberechtigten Mitglieder des Samtgemeindeverbandsvorstandes, bb) zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer,
b) die Kandidaten zur Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bezirks- und Landesparteitag, c) nach Maßgabe der Verfahrensordnung für die
Aufstellung der Bewerber der CDU für kommunale Vertretungskörperschaften in Niedersachsen die Vertreter für die Vertreterversammlungen, die Bewerber der CDU für die Samtgemeinderatswahl sowie
gegebenenfalls den Vertrauensmann und seinen Stellvertreter, d) nach Maßgabe der Verfahrensordnung für die Aufstellung der Bewerber der CDU zur Wahl des Niedersächsischen
Landtages und des Deutschen Bundestages die entsprechenden Delegierten, wobei eventuelle Vorgaben des Kreisverbandes zu beachten sind.
§ 11 Samtgemeindeverbandsvorstand
1. Der Samtgemeindeverbandsvorstand, in dieser Satzung Vorstand genannt, besteht aus
a) dem Vorsitzenden b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftwart, d) dem Kassenwart,
e) einem Beisitzer je Ortsverband; die Beisitzer werden vom jeweiligen Ortsverband vorgeschlagen.
Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand ferner an der
Vorsitzende der CDU-Samtgemeinderatsfraktion und, sofern er der CDU angehört, der Samtgemeindebürgermeister.
2. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes schriftlich per Brief, Email oder Telefax unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In
begründeten Einzelfällen kann diese Frist gekürzt werden. Auch kann der Vorstand telefonisch fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte
Mitglieder erschienen sind.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Samtgemeindeverbandes. Er ist an die Beschlüsse der übergeordneten Organe gebunden.
2. Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB (gesetzlicher Vertreter) sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder darf den Samtgemeindeverband allein
vertreten.
3. Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Hauptversammlung vor. Er entscheidet über die Durchführung von Veranstaltungen und die Herausgabe einer Parteizeitung auf Samtgemeindeebene.
4. Zur Unterstützung des Samtgemeindeverbandes kann der Vorstand einen Redaktionsausschuss und weitere Ausschüsse einsetzen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse und der Ortsverbände teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen zu jedem Tagesordnungspunkt das Wort zu erteilen.
IV. Abschnitt - Sonstiges
§ 13 Wahlen und Abstimmungen
1. Für Wahlen zum Vorstand gilt § 43 Abs. 1 - 4 des Bundesstatuts entsprechend. Nicht anwesende Mitglieder können gleichwohl gewählt werden, falls sie sich zuvor zu einer Kandidatur und zur
Annahme einer eventuellen Wahl bereiterklärt haben.
2. Zur gültigen Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder, zur
Auflösung des Samtgemeindeverbandes ist eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich. Kommt die Auflösung nicht zustande, entscheidet binnen drei Wochen eine zweite Versammlung, auf der
eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmen muss. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt. Änderungen und Ergänzungen der
Tagesordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Auf Verlangen wird die Abstimmung schriftlich, geheim oder namentlich durchgeführt. Zu beachtende Wahl- und
Abstimmungsvorschriften übergeordneter Parteiorganisationen sowie der Verfahrensordnungen für die Aufstellung der Bewerber der CDU zur Kommunalwahl, zur Wahl des Niedersächsischen Landtages und des
Deutschen Bundestages bleiben unberührt.
§ 14 Beurkundung der Beschlüsse
1. Über alle Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer (in der Regel der Schriftwart) und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Auf der nächsten Sitzung
des betreffenden Organs ist über die Genehmigung der Niederschrift zu beschließen. Alle Vorstandsmitglieder und die Ortsverbandsvorsitzenden erhalten eine Kopie der Niederschriften per Brief, Email
oder Telefax.
§ 15 Generalklausel
1. Soweit diese Satzung schweigt oder gegen zwingende Satzungsbestimmungen übergeordneter Parteiorganisationen oder gegen das Gesetz verstößt, gelten im Zweifel die Satzungen der übergeordneten
Parteiorganisationen oder das Gesetz.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung am 21. November 2002 beschlossen. Die Satzung tritt nach ihrer Annahme und nach Genehmigung durch den Kreisverbandsvorstand in Kraft.
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